Zur Frage der Legalität dieser Berichterstattung:
Auszug aus einem Urteil des AG Charlottenburg
Soweit sich der Kläger grundsätzlich dagegen wendet, dass der Beklagte diese Daten, auch soweit sie richtig sind, über das Internet in der Öffentlichkeit verbreitet hat, so kann auch hierin keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gesehen werden. Soweit der Beklagte wahre Tatsachen verbreitet hat, war ihm dies gestattet, denn wahre Tatsachen dürfen, auch wenn sie ehrenrührig sind, verbreitet werden, es sei denn, die Aussage berührt die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und ist nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324).
[...]
Eine Verletzung der Individualsphäre des Betroffenen im Sinne einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt bei der Verbreitung wahrer ehrenrühriger Tatsachen nur dann in Betracht, wenn kein konkretes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht (BGH NJW 1993, 1242).
Nachtrag: die Aktenzeichen:
Das Aktenzeichen in der Zivilsache vom Amtsgericht Bad Freienwalde (Räumungsklage und Titel wegen schuldig gebliebener Mieten in Bliesdorf) lautet: 20 C 3025/04.
Das Aktenzeichen in der Strafsache vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde (Mietbetrug) lautet: 31 Ds 109/05.
Die Anzeige wegen Hausfriedensbruches und Mietebetruges ist bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin anhängig.
Das Aktenzeichen des AG Zehdenick in der Zivilsache hierzu: 62 C 2084/05 (Räumungsklage, Mietforderungen).